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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 14
Zeugnisse, Urkunden
(1) 1Wer die Gebärdensprachdolmetscherprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis und eine Prüfungsurkunde. 2Das Prüfungszeugnis enthält Angaben über die Prüfungsart, das geprüfte Fachgebiet, die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung samt Einzelleistungen, das Gesamtergebnis, die zu Grunde liegende Prüfungsordnung sowie Ort und Datum der Prüfung. 3Die Prüfungsurkunde enthält die Gesamtprüfungsnote und die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 2.
(2) 1Die Gesamtprüfungsnote ist eine auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der einfach gewichteten Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung und der doppelt gewichteten Durchschnittsnote des praktischen Teils der Prüfung (Teiler drei). 2Die Durchschnittsnote des schriftlichen Teils der Prüfung errechnet sich aus der doppelt gewichteten Note aus der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und der einfach gewichteten Note aus der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2. 3Zur Bildung der Durchschnittsnote des praktischen Teils der Prüfung wird jeder Prüfungsabschnitt gleich gewichtet.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid.
(4) 1In der Prüfungsurkunde wird die Gesamtprüfungsnote als Zahlenwert und Worturteil angegeben. 2Als Gesamtprüfungsnote werden folgende Noten vergeben:
1.
„mit Auszeichnung bestanden“
mit einer Gesamtprüfungsnote bis 1,50,
2.
„gut bestanden“
mit einer Gesamtprüfungsnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend bestanden“
mit einer Gesamtprüfungsnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„bestanden“

mit einer Gesamtprüfungsnote von 3,51 bis 4,50.