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GDPO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 26.10.2004
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
1Die einzelnen Klausurarbeiten nach § 10 Abs. 1 und die einzelnen Prüfungsabschnitte nach § 11 Abs. 1 werden von den Prüferinnen oder Prüfern mit folgenden Noten mit der angegebenen Wortbedeutung bewertet:
1.
Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht.
2.
Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3.
Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4.
Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5.
Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Zwischennoten werden bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsabschnitte nicht erteilt.