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BayGDIG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.07.2008
Art. 8
Nutzung
(1) 1Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 öffentlich zur Verfügung zu stellen. 2Die Daten unterliegen den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(3) 1Der Zugang der Öffentlichkeit und der Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 zu Geodaten und Geodatendiensten, die keine Suchdienste sind, kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. 2Soweit
1.
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt oder die Geodaten sind nach anderen Rechtsvorschriften für die Öffentlichkeit zugänglich. 3Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinn des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. 4Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. 5Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder ohne rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 6Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie in Satz 5 genannten Gründe abgelehnt werden.
(4) Gegenüber Behörden im Sinn von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
die öffentliche Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder
6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet werden.
(5) Behörden, die Geodaten oder Geodatendienste anbieten, können Dritten unter nachfolgenden Voraussetzungen Nutzungsrechte einräumen:
1.
Bei Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, kann die Behörde den Export von Geodaten oder deren Integration in die Arbeitsumgebung oder den Internetauftritt des Nutzers sowie den Import und die Bearbeitung eigener Daten des Nutzers ausschließen.
2.
Für Suchdienste und Darstellungsdienste, soweit Letztere nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen, werden gegenüber der Öffentlichkeit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt im Fall der Darstellungsdienste jedoch nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen zur Sicherung der Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
3.
Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
4.
Soweit gegenüber Behörden oder gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union Gebühren und Auslagen erhoben werden, müssen sie mit dem Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen Behörden vereinbar sein. Bei der Bemessung von Gebühren und Auslagen, die gegenüber Behörden oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union erhoben werden, darf das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht überschritten werden, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der Behörden, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind.
5.
Nr. 4 findet auch Anwendung für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
6.
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Bestimmungen des Kostenrechts.