GDG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.01.2025
                        
                        
                            Fassung: 10.05.2022
                        
                        Art. 17
               Gesundheitsberufe 
              
            (1) Abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anästhesietechnische und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist eine Person auch dann zur Praxisanleitung befähigt, wenn sie kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 72 Stunden in drei Jahren absolviert.
            (2) 1Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 1 des Hebammengesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 15 % der von der studierenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen. 2Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 des MT-Berufe-Gesetzes dürfen Praxiseinsätze in den dort genannten Einrichtungen durchgeführt werden, die einen Umfang der Praxisanleitung von 10 % der von der auszubildenden Person während ihres Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl sicherstellen.
            (3) Ausbildungsangebote, die nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung und nach § 9 Abs. 2 und 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung eingerichtet wurden, können als Studiengang oder als kombinierte Ausbildung, bestehend aus Studiengang und berufsfachschulischer Ausbildung, abweichend von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden.