Inhalt

GBGA
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 16.10.2006
5.
Änderung der Grundbuchbezirke

5.1 Änderung in der Benennung und im Bestand

5.1.1

Bei Änderungen in der Benennung der Gemarkungen werden die Benennungen der Grundbuchbezirke entsprechend geändert.

5.1.2

Bei Änderungen im Bestand der Gemarkung (Neubildung, Zusammenlegung, Umgliederung) werden die Grundbuchbezirke entsprechend dem neuen Gemarkungsbestand gebildet.

5.1.3

Bei Änderungen der Grenzen der Gemarkungen (Gemarkungsgrenzänderungen) werden die Grundbuchbezirke dem neuen Verlauf der Gemarkungsgrenze angeglichen.

5.2 Wirksamwerden der Änderungen

Die Änderung des Grundbuchbezirks wird wirksam
a)
bei Neubenennungen und Umbenennungen in dem Zeitpunkt, in dem die Änderungsverfügung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation dem Grundbuchamt zugeht, in dessen Bezirk die von der Änderung betroffene Gemarkung liegt;
b)
bei Änderungen im Bestand der Gemarkungen und bei Verfügungen von Gemarkungsgrenzänderungen mit dem Zeitpunkt, in dem die Änderungsverfügung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation oder der zuständigen nachgeordneten Behörde dem Grundbuchamt zugeht, in dessen Bezirk die von der Änderung betroffene Gemarkung liegt;
c)
bei Gemarkungsgrenzänderungen als Rechtsfolge von Änderungen der Gemeindegrenzen mit dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von der Änderung betroffene Gemarkung liegt, von der Änderung Kenntnis erlangt;
d)
bei Gemarkungsgrenzänderungen durch den Flurbereinigungsplan mit dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von der Änderung betroffene Gemarkung liegt, von der Änderung Kenntnis erlangt;
e)
auch im Übrigen mit dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von der Änderung betroffene Gemarkung liegt, von der Änderung Kenntnis erhält.