Inhalt

GBGA
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 16.10.2006
1.
Allgemeine Vorschriften

1.1 Bezeichnung des Grundbuchamts; Siegel

1.1.1

Das Grundbuchamt führt die Bezeichnung des Amtsgerichts, zu dem es gehört, mit dem Zusatz „Grundbuchamt“. Das Grundbuchamt führt das Siegel des Amtsgerichts.

1.1.2

In amtlichen Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch kann anstelle der Siegelung ein Abdruck des Siegels maschinell eingedruckt oder aufgedruckt werden. Soweit amtliche Ausdrucke von der Grundbuch- und Registerspeicherstelle für Bayern hergestellt werden, ist das Dienstsiegel mit der Bezeichnung „Bayern Amtsgericht“ zu versehen.

1.2 Geschäftserledigung bei mehreren Grundstücken

In der durch den Gerichtsvorstand zu treffenden Geschäftsverteilung ist sicherzustellen, dass die Erledigung eines Eintragungsantrags, der sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts bezieht, nur einer Geschäftsaufgabe zugewiesen wird.

1.3 Aufbewahrung der Grundbücher, Grundakten und Verzeichnisse

1.3.1

Die geschlossenen Grundbücher, die Grundakten und die Verzeichnisse sind in sicheren Räumen aufzubewahren. Sie sind vor Feuchtigkeit, Hitze und anderen schädlichen Einflüssen zu schützen.

1.3.2

Sind in einem der Aufbewahrung von geschlossenen Grundbüchern, Grundakten oder Verzeichnissen dienenden Raum nicht ständig Bedienstete des Grundbuchamts anwesend, soll der Raum nur durch die Geschäftsstelle oder einen anderen ständig mit Bediensteten des Grundbuchamts besetzten Raum zugänglich oder ständig verschlossen sein. Dritten darf vorbehaltlich der Nr. 3.4.1.4 der Zutritt nur gestattet werden, wenn gleichzeitig ein Bediensteter des Grundbuchamts anwesend ist.