BayGAPV
Text gilt ab: 17.06.2025
Fassung: 02.06.2005
Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik
(BayGAPV)
Vom 2. Juni 2005
(GVBl. S. 184)
BayRS 7841-2-L
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) vom 2. Juni 2005 (GVBl. S. 184, BayRS 7841-2-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 20. Mai 2025 (GVBl. S. 158) geändert worden ist
Auf Grund von
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Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S),
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Art. 11 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287),
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§§ 3, 8 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz Nr. 82, 3421), und
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§ 3a der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz Nr. 82, 3421),
erlässt die Bayerische Staatregierung folgende Verordnung:
§ 1
Regelzuständigkeiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Abwicklung und den Vollzug der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und der zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes betreffend die Konditionalität, die Direktzahlungen sowie des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zuständig.
§ 2
Vor-Ort-Kontrollen
(1) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit überregionalen Aufgaben im Bereich Prüfungen und Kontrollen nach Anlage 1 der Ämterverordnung-LM (AELFV) sind zuständig für die systematische Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115. 2Die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen übermitteln die bei Fachrechtskontrollen festgestellten Verstöße gegen Fachrecht, soweit sie die Grundanforderungen nach GAB 5, 6, 9, 10, 11 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen, in der zwischen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvereinbarung festgelegten Art und Weise.
(2) Die Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden für die weiteren Kontrollen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.
§ 3
Soziale Konditionalität
Die förderrechtliche Beurteilung der von den Arbeitsgerichten gemäß § 13 Abs. 4 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) übermittelten Urteile betreffend die Vorschriften der sozialen Konditionalität des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2021/2115 obliegt der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
§ 4
Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
1Die Genehmigung nach § 3 Abs. 3 GAPKondG erteilt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde, im Übrigen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Ersuchen bei der Fachbehörde eingegangen ist, verweigert wird. 3Über die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 5 GAPKondG entscheidet im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im Übrigen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
§ 5
Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche
1Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) genehmigt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Liegt die landwirtschaftliche Fläche in einem von der unteren Naturschutzbehörde besonders genannten Gebiet, kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ausnahmegenehmigung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erteilen. 3Das nach Satz 2 nötige Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Ersuchens bei der unteren Naturschutzbehörde verweigert wird.
§ 6
Erhaltung von Dauergrünland
1Die Genehmigung nach § 5 GAPKondG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Ist die Umwandlung von Dauergrünland Folge einer Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurbereinigung, erteilt die Genehmigung abweichend von Satz 1 die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. 3Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GAPKondG obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
§ 7
Informations-, Mitteilungs- und Bereitstellungspflichten
Die Informationspflichten nach § 3 Abs. 2 GAPKondG, die Mitteilungspflichten gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 30 und § 34 Abs. 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (GAPDZG), § 27 Abs. 1 bis 3 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV) sowie die Bereitstellungspflichten nach § 8 Abs. 1 und 2 GAPInVeKoSV obliegen dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.
§ 8
Flächenidentifizierung und Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 stützt sich auf das Feldstück im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GAPInVeKoSV.
(2) 1Abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 GAPInVeKoSV beträgt die Mindestgröße für landwirtschaftliche Parzellen, die zumindest teilweise auf gesetzliche Nutzungsbeschränkungen von Gewässerrandstreifen zurückgehen, nur 0,01 ha. 2Dies gilt auch für landwirtschaftliche Parzellen, auf denen infolge gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen, GLÖZ-Bewirtschaftungsauflagen oder freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen Brachestreifen zur Förderung der Biodiversität oder Erosionsschutzstreifen angelegt werden.
§ 9
Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
(1) 1Die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) umfasst Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV und, soweit ein Ergebnis der Bodenschätzung nicht vorliegt, Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 GAPKondV. 2Ausgenommen sind Moorbodenkörper mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 5000 m2.
(2) Gehören nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle zur Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile und nur dann, wenn die Teile in der Summe mindestens 500 m2 umfassen.
§ 10
Zulässige Arten für Saatgutmischungen und Kennarten für artenreiches Dauergrünland
(1) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 1 genannten Arten in Bayern für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nicht zugelassen.
(2) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG genannte Öko-Regelung sind in Anlage 2 festgelegt.
(3) 1Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch mindestens acht georeferenzierte Fotos von regionalen Kennarten auf dem Schlag verteilt mittels vorgegebener mobiler Anwendung. 2Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. 3Eine Kennart darf maximal zweimal für den Nachweis verwendet werden. 4Wird eine Kennart zweimal auf dem Schlag nachgewiesen, müssen sich die zwei georeferenzierten Nachweispunkte mindestens 15 m voneinander entfernt befinden. 5Der Randbereich mit einer Breite von 5 m zur Grenze des Schlages wird nicht in die Betrachtung einbezogen, es sei denn, die Breite des Schlags beträgt maximal zehn Meter.
§ 11
Übergangsvorschrift
Soweit Entscheidungen für frühere Förderjahre als das Förderjahr 2023 zu treffen sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres geltenden Fassung anzuwenden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
München, den 2. Juni 2005
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1)
Unzulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
Anlage 1: Unzulässige Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 2)
Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes
Anlage 2: Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes