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BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 9
Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
(1) 1Die Gebietskulisse nach § 11 Abs. 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) umfasst Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 GAPKondV und, soweit ein Ergebnis der Bodenschätzung nicht vorliegt, Böden nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 GAPKondV. 2Ausgenommen sind Moorbodenkörper mit einer zusammenhängenden Fläche von weniger als 5000 m2.
(2) Gehören nur Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle zur Gebietskulisse, gelten die für Feuchtgebiete und Moore bestehenden Bewirtschaftungsbeschränkungen nur für diese Teile und nur dann, wenn die Teile in der Summe mindestens 500 m2 umfassen.