BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 6
Erhaltung von Dauergrünland
1Die Genehmigung nach § 5 GAPKondG erteilen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 2Ist die Umwandlung von Dauergrünland Folge einer Grundstücksneuordnung im Rahmen der Flurbereinigung, erteilt die Genehmigung abweichend von Satz 1 die örtlich zuständige obere Flurbereinigungsbehörde. 3Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GAPKondG obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.