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BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 2
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Aufgaben in Angelegenheiten des Prüfdienstes sind zuständig für die systematische Vor-Ort-Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften betreffend
1.
die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 1, 2, 3, 4, 7 und 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 und
2.
die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Für die systematische Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften einschließlich der Bewertung der Kontrollfeststellungen betreffend GAB 5, 6, 9, 10, 11 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die jeweils für den Vollzug des Fachrechts zuständige Behörde zuständig.
(3) Die Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden für die weiteren Kontrollen bleibt von vorstehender Regelung unberührt.