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BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 1
Regelzuständigkeiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften keine besonderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Abwicklung und den Vollzug der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und der zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes betreffend die Konditionalität, die Direktzahlungen sowie des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zuständig.