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BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 11
Übergangsvorschrift
Soweit Entscheidungen für frühere Förderjahre als das Förderjahr 2023 zu treffen sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember des jeweiligen Förderjahres geltenden Fassung anzuwenden.