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BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 10
Zulässige Arten für Saatgutmischungen und Kennarten für artenreiches Dauergrünland
(1) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 1 gennannten Arten in Bayern für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nicht zugelassen.
(2) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG genannte Öko-Regelung sind in Anlage 2 festgelegt.
(3) 1Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch Abschreiten eines maximal drei Meter breiten Erfassungsstreifens. 2Der Erfassungsstreifen wird durch die längstmögliche Gerade durch den Schlag bestimmt, wobei jeweils ein Abstand von fünf Metern zwischen den Endpunkten des Erfassungsstreifens und der Grenze des Schlages unberücksichtigt bleibt. 3Der Erfassungsstreifen wird in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt. 4Die Erfassung der Kennarten oder Kennartengruppen zur Überprüfung der Verpflichtung gemäß Nr. 5.1 der Anlage 5 GAPDZV erfolgt für jeden Abschnitt gesondert. 5In jedem Abschnitt müssen mindestens vier Kennarten vorhanden sein. 6Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart.