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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 25
Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinn der Art. 23 und 24 ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.