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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 13
Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.
(2) 1Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt mit schriftlichem Verpflichtungsbescheid auf bestimmte Zeit. 2Die zum Dienst Herangezogenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. 3Für Arbeitgeber der zum Feuerwehrdienst Herangezogenen gilt Art. 10 entsprechend.
(3) Zum Feuerwehrdienst kann nicht herangezogen werden,
1.
wer wegen nicht nur vorübergehender körperlicher oder geistiger Behinderung für den Feuerwehrdienst untauglich ist,
2.
wessen Heranziehung mit seinen beruflichen oder sonstigen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere mit den Pflichten im öffentlichen Dienst, unvereinbar ist,
3.
wer aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet erscheint.
(4) 1Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandekommt, es sei denn, daß eine Berufsfeuerwehr in ausreichender Stärke vorhanden ist. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) 1Der Kommandant der Pflichtfeuerwehr, dessen Stellvertreter und die Führungsdienstgrade werden von der Gemeinde aus den Reihen der Feuerwehr auf Widerruf bestellt. 2Die Gliederung der Pflichtfeuerwehr und die Ausbildung ihrer Einsatzkräfte richten sich nach den Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr.