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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 12
Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
(1) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen.
(2) 1Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. 2Sie muß mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein. 3Ihre Kräfte sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. 4Diesen können Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes übertragen werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.