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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 11
Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
(1) 1Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. 2Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z.B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben (Satz 1), können angemessen entschädigt werden. 3Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.
(2) 1Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen haben Feuerwehrdienstleistende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht Lohn oder Gehalt weiterzugewähren oder Verdienstausfall zu ersetzen ist. 2Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst kann angemessen entschädigt werden.
(3) 1Sind Feuerwehrdienstleistende, die eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten, verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate lang weitergezahlt. 2Sind sie länger verhindert, so kann die Gemeinde die Entschädigung auch länger weitergewähren.
(4) 1Die Entschädigung wird von der Gemeinde festgesetzt. 2Sie ist monatlich im voraus zu zahlen. 3Die Bemessungsgrundlagen und Mindestsätze für die Entschädigungsansprüche sowie die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls werden durch Rechtsverordnung geregelt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.