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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 8
(1) Meldet sich innerhalb von sechs Monaten nach der Fundanzeige – bei Sachen, die nicht mehr als zehn Euro wert sind, nach dem Fund – ein Empfangsberechtigter, so hat ihn die Gemeinde des Fundorts an den Finder wegen der diesem etwa zustehenden Ansprüche zu verweisen.
(2) Hat sich innerhalb der sechsmonatigen Frist ein Empfangsberechtigter nicht gemeldet, so hat die Gemeinde des Fundorts den Finder, sofern er nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet hat, aufzufordern, die Fundsache oder den Erlös innerhalb angemessener Frist abzuholen.
(3) Ist der Finder nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht mehr zu ermitteln, so ist der Empfangsberechtigte nach Maßgabe des § 10a in einer Bekanntmachung zur Wahrung seiner Rechte aufzufordern.