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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 6
(1) Die Gemeinde des Fundorts soll den Verlierer ermitteln.
(2) 1Sie soll den Fund in einer den Umständen des Falles und dem Wert der Fundsache entsprechenden Weise bekanntmachen. 2Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen an einer dafür bestimmten Stelle ausgehängt werden. 3Die Gemeinde kann den Fund zusätzlich anderweitig, insbesondere in öffentlichen Blättern, bekanntmachen.