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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 3
(1) Zuständig für die Anordnung, eine Fundsache oder den Versteigerungserlös abzuliefern (§ 967 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1), ist die Gemeinde des Fundorts und jede andere Gemeinde, der der Fund angezeigt worden ist.
(2) 1Die Ablieferung nach Absatz 1 soll angeordnet werden, wenn es sich bei der Fundsache um
1.
ein amtliches Ausweispapier oder eine amtliche Berechtigungsurkunde, insbesondere eine waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde, eine Fahrerlaubnis, einen Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein,
2.
eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis gemäß dem Waffengesetz2 bedarf,
3.
Gegenstände der in § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneten Art,
4.
Sprengstoffe oder
5.
Betäubungsmittel im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes3
handelt. 2In sonstigen Fällen soll die Ablieferung der Fundsache oder des Versteigerungserlöses angeordnet werden, wenn die Person des Finders oder die Beschaffenheit der Fundsache die Aufbewahrung durch die Fundbehörde zweckmäßig erscheinen läßt.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2
2 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 7133-3
3 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2121-6-24