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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 2
1Zuständig für die Entgegennahme der Fundsache und des Erlöses einer Fundsache, die der Finder öffentlich hat versteigern lassen (§ 967 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1), ist jede Gemeinde. 2In den Fällen des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sind auch die dort bezeichneten Stellen für die Entgegennahme zuständig.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2