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FundV
Text gilt ab: 01.05.2001
Fassung: 12.07.1977
§ 1
(1) 1Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes und der Anzeige des Finders über die von ihm beabsichtigte Versteigerung der Fundsache (§ 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1) ist jede Gemeinde. 2Ist die Sache auf einer Bundesautobahn gefunden worden, so ist auch jede Autobahnmeisterei zuständig. 3Ist dem Finder eine Anzeige bei diesen Stellen nicht zuzumuten, so ist auch die Polizei zuständig.
(2) 1Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind die für die Ermittlung des Empfangsberechtigten erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen und schriftlich festzuhalten, insbesondere
1.
Tag der Anzeige,
2.
Zeit und Ort des Fundes,
3.
Art der Fundsache,
4.
Name und Anschrift des Finders,
5.
ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder einer in Absatz 1 bezeichneten Stelle abgeliefert worden ist,
6.
ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.
2Soweit eine schriftliche Fundanzeige die vorstehenden Angaben nicht enthält, hat die Gemeinde des Fundorts den Finder zur Ergänzung der Anzeige aufzufordern.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 400-2