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ForstOrgV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.06.2005
§ 5
Waldbauernschule
1Der Waldbauernschule obliegen Aus- und Fortbildungslehrgänge für Besitzer und Bewirtschafter von Privat- und Körperschaftswald im Rahmen der Zielsetzungen von Art. 1 und 9 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes. 2Sie hat insbesondere
1.
in Ausbildungslehrgängen die Teilnehmer auf ihre spätere Tätigkeit als Unternehmer oder Forstwirt vorzubereiten; die Pflicht zum Besuch der zuständigen Berufsschule bleibt davon unberührt,
2.
in Fortbildungslehrgängen und Informationsveranstaltungen den in der Forstwirtschaft tätigen Personen und den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen forstfachliches Wissen und aktuelle Erkenntnisse zu vermitteln sowie ihr Können zu vertiefen.