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ForstOrgV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.06.2005
§ 2
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft
(1) 1Die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Landesanstalt) hat als Forschungseinrichtung der Forstverwaltung die Aufgabe, die Forst- und Holzwirtschaft durch Forschungs- und Entwicklungsarbeit in der Erfüllung der vielfältigen Waldfunktionen zu fördern, die ökologischen Beziehungen zwischen Wald und Umwelt zu untersuchen sowie den Transfer neuer Erkenntnisse in die forstliche Praxis und die Öffentlichkeit zu gewährleisten. 2Ihr obliegen insbesondere
1.
die Optimierung und Entwicklung von Planungs- und Bewirtschaftungsverfahren auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und der Holznutzung,
2.
die Forschung zur Beschreibung und Quantifizierung der ökologischen Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt,
3.
die Forschung und Entwicklung zur Abwehr von Schäden des Waldökosystems,
4.
Inventuren, Prognose von Waldkrankheiten,
5.
die Mitwirkung beim Vollzug des Pflanzenschutzrechts,
6.
die Forschung auf dem Gebiet der Forstpolitik,
7.
die Forschung auf dem Gebiet des Wildtiermanagements,
8.
die Aufbereitung, Kommunikation und Dokumentation forstlicher Forschungsergebnisse für Forstpraxis, Öffentlichkeit und Waldpädagogik,
9.
die fachliche Beratung der Forstbehörden einschließlich der Erstellung von Fachgutachten und Merkblättern,
10.
der Vollzug der forstlichen Forschungsförderung sowie
11.
die Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(2) 1Der Landesanstalt können vom Staatsministerium weitere Aufgaben zugewiesen werden. 2Das Staatsministerium kann forstliche Forschungsaufträge auch an andere Institutionen und Fachkräfte vergeben. 3Die Landesanstalt kann im Rahmen ihrer Aufgaben auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden.