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ForstOrgV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.06.2005
§ 1
Behörden der Forstverwaltung
1Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Forstverwaltung – bestehen folgende dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörden sowie Aus- und Fortbildungsstätten:
1.
die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden,
2.
die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft in Freising,
3.
das Bayerische Amt für Waldgenetik in Teisendorf,
4.
die Bayerische Forstschule in Lohr a.Main,
5.
die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a.Main,
6.
die Bayerische Waldbauernschule in Kelheim sowie
7.
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie Aufgaben der Forstverwaltung wahrnimmt.
2Die Aufgaben der forstlichen Behörden und Schulen sind in dieser Verordnung und den sonst einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.