Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1990
Art. 8
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.