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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1990
Art. 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
dem Ministerpräsidenten als Vorsitzenden,
2.
dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
3.
dem Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
4.
dem Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
5.
zwei Vertretern des Bayerischen Landtags,
6.
zwei Vertretern der Wirtschaft,
7.
zwei Vertretern der Wissenschaft, davon einem Vertreter der Universitäten und einem Vertreter der Fachhochschulen.
(2) 1Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, die Grundsätze der Stiftungspolitik und die Arbeitsprogramme festzulegen sowie über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht zu beschließen. 2Er kann Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen.