Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1990
Art. 4
Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
Erträgen des Stiftungsvermögens
2.
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.