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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1990
Art. 3
Stiftungsvermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht
1.
aus dem zum 31. Juli 2000 vorhandenen Kapitalstock,
2.
aus Zustiftungen vor allem aus der Wirtschaft, sonstigen Zuwendungen sowie sonstigen Einnahmen, soweit sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.