Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.07.1990
Art. 2
Zweck, Stiftungsgenuß
(1) Die Stiftung hat den Zweck,
1.
ergänzend zur staatlichen Forschungsförderung durch zusätzliche Mittel oder auf sonstige Weise universitäre und außeruniversitäre Forschungsvorhaben, die für die wissenschaftlich-technologische Entwicklung Bayerns oder für die bayerische Wirtschaft oder für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 131 und 141 der Verfassung von Bedeutung sind,
2.
die schnelle Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse durch die Wirtschaft
zu fördern.
(2) 1Die Stiftung soll ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung erfüllen. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.