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FölSO
Text gilt ab: 01.12.2021
Fassung: 24.06.2008
§ 5
Eignungstest
(1) 1Aufgenommen werden kann nur, wer in einem unmittelbar vorausgehenden Eignungstest die allgemeine und fachliche Eignung für die Ausbildung nachweist. 2Ein nicht bestandener Eignungstest kann nur im darauf folgenden Jahr und nur einmal wiederholt werden.
(2) 1Der Eignungstest besteht in einer ersten Stufe aus einem schriftlichen Testverfahren mit den Schwerpunkten Deutsch und Mathematik für alle Bewerberinnen und Bewerber; die Bearbeitungszeit soll insgesamt 5 Stunden nicht überschreiten. 2Das schriftliche Testverfahren findet bei den Abteilungen inhalts- und zeitgleich statt. 3Die Bewertung erfolgt nach Punkten. 4In einer zweiten Stufe wird mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die im schriftlichen Testverfahren mindestens die Hälfte der Punkte erzielt haben, ein Gespräch, insbesondere über Fragen geführt, die mit der späteren Berufsausübung zusammenhängen. 5Das Gespräch wird in Gruppen geführt und soll je Bewerberin und Bewerber insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten. 6Das Gespräch führen am Staatsinstitut tätige Lehrkräfte, geeignete Schulleiterinnen oder Schulleiter oder andere geeignete Lehrkräfte; die Leitung der Abteilung bestimmt die jeweiligen Personen. 7Die Gesamtbewertung der ersten und zweiten Stufe erfolgt wiederum nach Punkten. 8Das Ergebnis des schriftlichen Testverfahrens geht zweifach, das Ergebnis des Gesprächs einfach in die Punktebewertung ein.