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FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
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Gesetz über die Zulassung zu den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern
(Forstzulassungsgesetz – FoZulG)
Vom 10. Juni 1992
(GVBl. S. 150)
BayRS 2030-1-10-L

Vollzitat nach RedR: Forstzulassungsgesetz (FoZulG) vom 10. Juni 1992 (GVBl. S. 150, BayRS 2030-1-10-L), das zuletzt durch § 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst.
Art. 2
Ausbildungsaufgabe
(1) 1Durchführung und Gestaltung der Vorbereitungsdienste für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst, ist Aufgabe der staatlichen Forstverwaltung. 2Sie stellt die erforderlichen Ausbildungsplätze im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Ausbildungskapazität) zur Verfügung.
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben, die den Dienststellen der staatlichen Forstverwaltung obliegen, darf durch die Ausbildungstätigkeit nicht gefährdet werden.
Art. 3
Ausbildungskapazität
Die Ausbildungskapazität wird ermittelt aus der höchstmöglichen Anzahl der Ausbildungsplätze bei
1.
der Forstschule im Rahmen ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten unter angemessener Berücksichtigung der ihr sonst obliegenden Aus- und Fortbildungsaufgaben,
2.
den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsämter), für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und
3.
den Forstrevieren, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsreviere), für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene.
Art. 4
Vergabe der Ausbildungsplätze
(1) Zulassungsberechtigt ist jeder Bewerber, der die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Übersteigt die Zahl der zulassungsberechtigten Bewerber die nach Art. 3 festgesetzte Höchstzahl an Ausbildungsplätzen, ist ein Auswahlverfahren nach Art. 5 durchzuführen.
Art. 5
Auswahlverfahren
(1) Bei der Vergabe der verfügbaren Ausbildungsplätze sind zuerst alle Zulassungsberechtigten auf Grund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) 1Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 70 v. H. an Bewerber zu vergeben, die sich erstmalig bei der staatlichen Forstverwaltung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben. 2Die restlichen Ausbildungsplätze sind für Bewerber vorzusehen, die sich bereits früher erfolglos bei der staatlichen Forstverwaltung beworben hatten und auf ihren Antrag in die Warteliste (Art. 6) aufgenommen wurden. 3Ausbildungsplätze, die für Bewerber nach Satz 1 oder Satz 2 zur Verfügung stehen und nicht benötigt werden, sind bei Bedarf an Bewerber der jeweils anderen Gruppe zu vergeben.
(3) 1Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 1 ist eine Rangliste zu erstellen. 2Die Rangfolge richtet sich nach der Gesamtnote der Universitäts- oder Fachhochschulprüfung, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblich ist. 3Bestehen Unterschiede im sachlichen Aussagewert der Prüfungsnoten der Hochschulen, so sind die betreffenden Bewerber vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes, der die jeweiligen Abweichungen der Notendurchschnitte der Hochschulen berücksichtigt, in die Rangliste einzuordnen. 4Bewerber mit gleicher Hauptnote erhalten den gleichen Rang; Schwerbehinderte mit gleicher Hauptnote haben jedoch Vorrang vor nichtschwerbehinderten Bewerbern. 5Können nicht alle Bewerber mit gleichem Rang bei der Vergabe berücksichtigt werden, entscheidet das Los.
(4) 1Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 2 ist eine eigene Rangliste zu erstellen. 2Für die in die Warteliste (Art. 6) aufgenommenen Bewerber verbessert sich die Gesamtprüfungsnote für die Einreihung in der Rangliste um 0,2 je Wartejahr. 3Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 3.
Art. 6
Warteliste
(1) Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze erstmals nicht berücksichtigt werden können, werden auf ihren Antrag in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Bewerber mit mehr als fünf Wartejahren werden nach deren Ablauf aus der Warteliste gestrichen.
(3) Tätigkeiten als Entwicklungshelfer im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes und Tätigkeiten im Sinn des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) können auf die Wartezeit angerechnet werden.
Art. 7
Qualifikationsnachweis
Die Bewerber sind verpflichtet, die zur Erstellung der Rangliste erforderlichen Nachweise in der vom Staatsministerium verlangten Anzahl und Form fristgerecht vorzulegen.
Art. 8
Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Das Staatsministerium stellt die nach Art. 3 zu ermittelnde Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze durch Rechtsverordnung fest; diese ist bei Änderung der Ausbildungskapazität jeweils anzupassen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Zulassungsbeschränkung sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Art. 5 und 6, insbesondere die Berücksichtigung unterschiedlicher sachlicher Aussagewerte von Prüfungsnoten unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes durch Rechtsverordnung festzulegen.
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.
München, den 10. Juni 1992
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. M. Berghofer-Weichner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten und Staatsministerin der Justiz