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FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
Art. 8
Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Das Staatsministerium stellt die nach Art. 3 zu ermittelnde Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze durch Rechtsverordnung fest; diese ist bei Änderung der Ausbildungskapazität jeweils anzupassen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Zulassungsbeschränkung sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Art. 5 und 6, insbesondere die Berücksichtigung unterschiedlicher sachlicher Aussagewerte von Prüfungsnoten unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes durch Rechtsverordnung festzulegen.