Inhalt

FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
Art. 6
Warteliste
(1) Bewerber, die bei der Vergabe der Ausbildungsplätze erstmals nicht berücksichtigt werden können, werden auf ihren Antrag in eine Warteliste aufgenommen.
(2) Bewerber mit mehr als fünf Wartejahren werden nach deren Ablauf aus der Warteliste gestrichen.
(3) Tätigkeiten als Entwicklungshelfer im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes und Tätigkeiten im Sinn des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842) können auf die Wartezeit angerechnet werden.