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FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
Art. 5
Auswahlverfahren
(1) Bei der Vergabe der verfügbaren Ausbildungsplätze sind zuerst alle Zulassungsberechtigten auf Grund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) 1Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 70 v. H. an Bewerber zu vergeben, die sich erstmalig bei der staatlichen Forstverwaltung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst bewerben. 2Die restlichen Ausbildungsplätze sind für Bewerber vorzusehen, die sich bereits früher erfolglos bei der staatlichen Forstverwaltung beworben hatten und auf ihren Antrag in die Warteliste (Art. 6) aufgenommen wurden. 3Ausbildungsplätze, die für Bewerber nach Satz 1 oder Satz 2 zur Verfügung stehen und nicht benötigt werden, sind bei Bedarf an Bewerber der jeweils anderen Gruppe zu vergeben.
(3) 1Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 1 ist eine Rangliste zu erstellen. 2Die Rangfolge richtet sich nach der Gesamtnote der Universitäts- oder Fachhochschulprüfung, die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst maßgeblich ist. 3Bestehen Unterschiede im sachlichen Aussagewert der Prüfungsnoten der Hochschulen, so sind die betreffenden Bewerber vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes, der die jeweiligen Abweichungen der Notendurchschnitte der Hochschulen berücksichtigt, in die Rangliste einzuordnen. 4Bewerber mit gleicher Hauptnote erhalten den gleichen Rang; Schwerbehinderte mit gleicher Hauptnote haben jedoch Vorrang vor nichtschwerbehinderten Bewerbern. 5Können nicht alle Bewerber mit gleichem Rang bei der Vergabe berücksichtigt werden, entscheidet das Los.
(4) 1Für die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Satz 2 ist eine eigene Rangliste zu erstellen. 2Für die in die Warteliste (Art. 6) aufgenommenen Bewerber verbessert sich die Gesamtprüfungsnote für die Einreihung in der Rangliste um 0,2 je Wartejahr. 3Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 3.