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FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
Art. 3
Ausbildungskapazität
Die Ausbildungskapazität wird ermittelt aus der höchstmöglichen Anzahl der Ausbildungsplätze bei
1.
der Forstschule im Rahmen ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten unter angemessener Berücksichtigung der ihr sonst obliegenden Aus- und Fortbildungsaufgaben,
2.
den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsämter), für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und
3.
den Forstrevieren, die fachlich und personell für Ausbildungszwecke als geeignet bestimmt sind (Ausbildungsreviere), für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene.