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FoZulG
Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 10.06.1992
Art. 1
Gesetzeszweck
Dieses Gesetz regelt die Zulassung zu den Vorbereitungsdiensten für den Einstieg in der dritten und vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst.