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FoStS
Text gilt ab: 01.02.2016
Fassung: 12.01.2016
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Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung
(FoStS)
Vom 12. Januar 2016
(GVBl. S. 7)
BayRS 282-2-11-1-W

Vollzitat nach RedR: Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung (FoStS) vom 5. Februar 1991 (GVBl. S.49, BayRS 282-2-11-1-W), die zuletzt durch Satzung vom 2. Juli 2013 (GVBl. S. 430) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 9 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 Nr. 313 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:
§ 1
Stiftung und das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung
(1) Die Bayerische Forschungsstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) 1Die Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. 2Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen und durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
§ 3
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um es zu erhalten und die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern.
(2) 1Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern. 3Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der ehrenamtliche Präsident erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
§ 4
Ehrenamtlichkeit
(1) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Anfallende Auslagen können ersetzt werden. 3Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.
(2) Für den Präsidenten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 5
Stiftungsrat
(1) 1Die Vertreter des Landtags im Stiftungsrat werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. 2Ihre Amtszeit endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden.
(2) 1Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag und der Bayerische Handwerkstag wählen je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung, der Verein Universität Bayern e.V. und der Verein Hochschule Bayern e.V. je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung. 2Die Amtszeit dieser Vertreter im Stiftungsrat beträgt jeweils vier Jahre.
(3) Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.
(4) 1Für jedes Mitglied des Stiftungsrats kann ein Stellvertreter bestimmt werden. 2Der Ministerpräsident und die Staatsminister bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. 3Für die Bestimmung der übrigen Stellvertreter gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 5Als anwesend gilt auch ein Mitglied, das sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied oder dessen Stellvertreter übertragen hat. 6Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
(6) 1Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 2Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(7) 1Der Stiftungsrat beschließt neben seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben über
1.
den Jahresbericht,
2.
die Entlastung des Stiftungsvorstands,
3.
die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung,
4.
den Erlass von Richtlinien zur zweckentsprechenden Verwaltung des Stiftungsvermögens, auch im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung etwaiger Zustiftungen und Spenden,
5.
den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln,
6.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands,
7.
die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
2Darüber hinaus kann der Stiftungsrat über Fragen von allgemeiner Bedeutung oder über wichtige Einzelfragen beschließen.
§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Für jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand beschließt über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben.
(3) 1Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsordnung. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4 § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) 1Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Stiftungsvorstands die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt insoweit die Stiftung nach außen. 2Der ehrenamtliche Präsident berät die Stiftung in allen Fragen der Förderpolitik. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus je sieben Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) 1Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Das für Wirtschaft zuständige Staatsministerium unterbreitet Vorschläge für die Benennung der Sachverständigen der Wirtschaft, das für Wissenschaft zuständige Staatsministerium für die Benennung der Sachverständigen der Wissenschaft. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
(3) 1Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) 1Der Wissenschaftliche Beirat kann gegenüber dem Stiftungsrat Empfehlungen zu den Grundsätzen der Stiftungspolitik sowie Stellungnahmen zu Beschlüssen des Stiftungsrats abgeben. 2Bei der Begutachtung der Anträge auf Fördermaßnahmen achtet er auf die Wahrung der satzungsmäßigen Zwecke und auf die Einhaltung der Qualitätserfordernisse.
(5) 1Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden. 2Zu diesen Kommissionen können auch Dritte hinzugezogen werden.
§ 8
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen und die durch den Abschlussprüfer geprüfte Jahresrechnung zusammen mit einer Vermögensübersicht und dem Prüfungsvermerk der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann anstelle des in Abs. 2 geregelten Haushaltsplans und der in Abs. 3 geregelten Jahresrechnung und Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
(5) 1Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend. 2Zuständige Dienststelle im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Haushaltsordnung ist die Stiftung.
§ 9
Heimfall
1Der Freistaat Bayern erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. 2Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sachanlagen des Stifters übersteigt, an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden von der Staatsregierung nach Anhörung des Stiftungsrats beschlossen.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Januar 2016 tritt die Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung (FoStS) vom 5. Februar 1991 (GVBl. S. 49, BayRS 282-2-11-1-W), die zuletzt durch Satzung vom 2. Juli 2013 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 12. Januar 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer