Inhalt

FoStS
Text gilt ab: 01.02.2016
Fassung: 12.01.2016
§ 6
Stiftungsvorstand
(1) Für jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) Der Stiftungsvorstand beschließt über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben.
(3) 1Der Stiftungsvorstand gibt sich mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsordnung. 2Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4 § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) 1Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Stiftungsvorstands die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt insoweit die Stiftung nach außen. 2Der ehrenamtliche Präsident berät die Stiftung in allen Fragen der Förderpolitik. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.