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FoStS
Text gilt ab: 01.02.2016
Fassung: 12.01.2016
§ 3
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
(1) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um es zu erhalten und die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern.
(2) 1Sämtliche Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Es dürfen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu fördern. 3Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der ehrenamtliche Präsident erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.