BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 14
Aufsicht
(1) Soweit nicht anders bestimmt, untersteht die Bayerische Finanzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann der Bayerischen Finanzagentur jederzeit Weisungen erteilen. 2Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. 3Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bayerische Finanzagentur ersetzt.