BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 13
Bayerische Finanzagentur
(1) Die von dem Freistaat Bayern gegründete Bayerische Finanzagentur GmbH (Bayerische Finanzagentur) nimmt die ihr nach Maßgabe des Teils 1 dieses Gesetzes in Bezug auf den Fonds übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bayerischen Finanzagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags weitere öffentliche Aufgaben übertragen und Anforderungen an deren Erfüllung festlegen. 2Es kann ihr folgende Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags übertragen:
1.
Aufnahme von Krediten für den Freistaat Bayern und seine Sondervermögen sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege,
2.
Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen,
3.
Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage,
4.
Weiterreichen von gemäß Nr. 1 aufgenommenen Krediten an landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Freistaates Bayern.
3Aus den in Satz 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Freistaat Bayern oder seine Sondervermögen berechtigt oder verpflichtet. 4Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums ist der Bayerischen Finanzagentur untersagt.
(3) 1Alleiniger Gesellschafter der Bayerischen Finanzagentur ist der Freistaat Bayern. 2Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Bayerischen Finanzagentur ist ausgeschlossen.
(4) 1Die Bayerische Finanzagentur kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 2 Art. 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) 1Sofern die Bayerische Finanzagentur die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nicht durch eigene Einnahmen, Kostenerstattungen oder auf sonstige Weise decken kann, trägt sie der Freistaat Bayern. 2 Art. 5 bleibt unberührt.
(6) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Finanzagentur richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme des Art. 104 BayHO auf die Bayerische Finanzagentur keine Anwendung. 3Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(7) Die Bayerische Finanzagentur kann alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen durchführen, die mittelbar oder unmittelbar für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig sind, soweit Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien, Weisungen und der Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen.
(8) 1Der Freistaat Bayern haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bayerischen Finanzagentur. 2Der Freistaat wird seiner Verpflichtung nach Satz 1 gegenüber den Gläubigern der Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bayerischen Finanzagentur nicht befriedigt werden können.