BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 27.04.2020
Art. 11
Befristung
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden.
(2) Der Fonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen, an denen er aufgrund von Maßnahmen nach Art. 8 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.