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FluLärmV MM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 06.11.2012
§ 1
Lärmschutzbereich
(1) 1Für den Flughafen Memmingen wird außerhalb des Flugplatzgeländes ein Lärmschutzbereich nach § 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzt. 2Die Begrenzungen der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs bestimmen sich nach den ohne Glättungsverfahren verbundenen Kurvenpunkten gemäß Abs. 2.
(2) Es werden folgende Schutzzonen festgesetzt:
1.
Tag-Schutzzone 1 nach Anlage 1,
2.
Tag-Schutzzone 2 nach Anlage 2,
3.
Nacht-Schutzzone nach Anlage 3.
(3) 1Die nach Abs. 1 und 2 bestimmten Schutzzonen sind in drei Übersichtskarten im Maßstab 1:50 000 (in verkleinerter Form als Anlagen 4 bis 6) sowie in Detailkarten im Maßstab 1:5 000 dargestellt. 2Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. 3Sie sind beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Memmingen, Bismarckstraße 1, 87700 Memmingen zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit archivmäßig gesichert niedergelegt. 4Maßgeblich sind im Zweifel die Begrenzungen nach Abs. 1 Satz 2.