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FlbQualiV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.01.2011
§ 1
(1) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird in den Geschäftsbereichen der für Inneres, Justiz, Bildung und Wissenschaft sowie Arbeit und Soziales zuständigen Staatsministerien, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie bei den den genannten Staatsministerien nachgeordneten Behörden oder bei den sonstigen der Aufsicht einer dieser Staatsministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erworben
1.
bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene durch
a)
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
b)
die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und
c)
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf;
2.
bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durch mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
a)
die Meisterprüfung oder die Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Meister- oder Industriemeisterprüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
b)
den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin oder als Techniker oder Technikerin mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Abschlussprüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
c)
die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz erworben:
a)
bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachoberlehrer oder Fachoberlehrerin an Justizvollzugseinrichtungen durch die Qualifikation für das Amt eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Förderschulen oder beruflichen Schulen in Bayern,
b)
bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrer oder Lehrerin an Justizvollzugseinrichtungen durch die Qualifikation für das Lehramt an Volksschulen oder Grundschulen / Hauptschulen in Bayern.
(3) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird in den Geschäftsbereichen der für Inneres, Bildung, Wissenschaft, Arbeit oder Soziales zuständigen Staatsministerien und bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des für Inneres zuständigen Staatsministeriums oder einer ihm nachgeordneten Behörde oder der Aufsicht der für Bildung, Wissenschaft, Arbeit oder Soziales zuständigen Ministerien unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
(4) 1Im Krankenpflegedienst wird die Qualifikation
a)
für die Fachlaufbahn Gesundheit bei den Bezirken
b)
für die Fachlaufbahn Justiz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben, wenn nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ‘Gesundheits- und Krankenpflegerin‘ oder ‘Gesundheits- und Krankenpfleger‘ oder ‘Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin‘ oder ‘Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger‘ geführt werden darf. 2Im Krankenpflegedienst bei den Bezirken ist eine Beförderung bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ohne die in Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG vorgeschriebene modulare Qualifizierung möglich.