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Text gilt ab: 01.05.2023

3.   Fahrkostenzuschuss

3.1  

Der Fahrkostenzuschuss beträgt monatlich 10/12 der den Eigenanteil nach Nr. 3.2 übersteigenden Fahrkosten eines Kalendermonats (Nr. 2), abgerundet auf volle Euro. In den wegen eines Jahresabonnements fahrkostenfreien Monaten wird der Fahrkostenzuschuss weitergezahlt. Sind die Kosten für Jahreskarten durchgehend an zwölf Monaten jährlich in gleich bleibenden Teilbeträgen zu entrichten, werden bei der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Satz 1 als Fahrkosten eines Kalendermonats 12/10 der monatlich zu zahlenden Teilbeträge zugrunde gelegt. Beträge bis zu 7 € einschließlich werden nicht ausgezahlt.

3.2  

Der bei der Berechnung des Fahrkostenzuschusses nach Nr. 3.1 von den berücksichtigungsfähigen Fahrkosten eines Kalendermonats abzuziehende Eigenanteil beträgt 94 €.

3.3  

Nr. 3.1 gilt, unbeschadet der Nr. 4, auch für Beamte, die nicht an allen Arbeitstagen eines Kalendermonats Dienst leisten. Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für den vollen Kalendermonat, so wird kein Fahrkostenzuschuss gezahlt.