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Text gilt ab: 01.05.2023

11.   Bestandsschutz

11.1  

Anspruchsberechtigten Personen nach Nrn. 1 und 10, die am 1. April 2023 antragsgemäß den arbeitstäglichen Weg zwischen Wohnung und Dienststätte mit
a)
einem eigenen Kraftfahrzeug,
b)
einem Kraftfahrzeug eines Dritten als Mitfahrende oder
c)
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, die nicht vom Geltungsbereich des sogenannten Deutschlandtickets erfasst werden,
zurücklegen, kann ab dem 1. Mai 2023 für die Laufzeit des Deutschlandtickets weiterhin monatlich ein widerruflicher Fahrkostenzuschuss gewährt werden (bestandsgeschützter Fahrkostenzuschuss).

11.2  

Der bestandsgeschützte Fahrkostenzuschuss entspricht der Höhe nach dem für den Monat April 2023 gezahlten Fahrkostenzuschuss. Wurde im Monat April 2023 aufgrund der Nr. 4.2 oder der Nr. 5 kein Fahrkostenzuschuss gewährt, richtet sich die Höhe nach dem zuletzt regulär gewährten Fahrkostenzuschuss.

11.3  

Wurden für den täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und Dienststätte am 1. April 2023 antragsgemäß sowohl regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel als auch Kraftfahrzeuge genutzt, bestimmt sich die Höhe des bestandsgeschützten Fahrkostenzuschusses nach den Berechnungsgrundlagen des zuletzt gewährten Fahrkostenzuschusses mit der Maßgabe, dass für die monatlichen Fahrkosten für die Nutzung des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels die Kosten des Deutschlandtickets angesetzt werden. Wurden regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, die nicht vom Geltungsbereich des Deutschlandtickets erfasst werden, genutzt oder lagen die bisherigen monatlichen Fahrkosten für das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel unter den monatlichen Kosten des Deutschlandtickets, richtet sich die Höhe des bestandsgeschützten Fahrkostenzuschusses nach Nr. 11.2.

11.4  

Der bestandsgeschützte Fahrkostenzuschuss nach Nr. 11.1 entfällt, sobald die Voraussetzungen nach Nr. 11.1 Buchst. a bis c nicht mehr vorliegen. Wechsel des Beförderungsmittels für die regelmäßigen Fahrten des täglichen Arbeitswegs zwischen Wohnung und Dienststätte sind auf dem Dienstweg unverzüglich schriftlich der für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge zuständigen Stelle zu melden.