BayFiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 10.10.2008
Kapitel 1 Räumliche Einschränkung
Art. 12 Selbstständiger Fischereibetrieb
Art. 13 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
Art. 14 Überlassung der Fischereiausübung
Art. 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer