BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 60
Fischereiaufseher und Verordnungsermächtigung
(1) 1Fischereiaufseher sind
1.
die von der Kreisverwaltungsbehörde bestellten Personen
2.
die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden.
(2) 1Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher im Sinn von Abs. 1 Nr. 1 bestellt. 2Wird von den Fischereiberechtigten, Pächtern oder Fischereigenossenschaften trotz behördlicher Aufforderung kein Antrag auf Bestellung eines Fischereiaufsehers gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. 3Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. 4Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. 5Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. 6Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem nach Satz 3 festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.