BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 46
Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
1.
als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2.
in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2
den Fischfang ausüben.